Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 17a Zuständigkeitskonzentration
Stand: 26.08.2026
Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.
Abschnitt 4:
Finanzgerichte